Psychotherapeutische Sprechstunden

Psychotherapeutische Sprechstunde

Seit dem 1. April 2018 gilt für die Patientinnen und Patienten, dass sie in der Regel eine psychotherapeutische Sprechstunde aufsuchen sollten, bevor eine weitergehende ambulante psychotherapeutische Behandlung begonnen wird. Ausnahmen gibt es für Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung waren. Sie können ohne vorherige Sprechstunde mit probatorischen Sitzungen oder einer Akutbehandlung beginnen. Dies gilt auch, wenn ein Therapeutenwechsel während einer laufenden Therapie erfolgt. Therapeutinnen und Therapeuten, die eine Genehmigung einer Kassenärztlichen Vereinigung besitzen, sind befugt und verpflichtet, psychotherapeutische Sprechstunden anzubieten. Die psychotherapeutische Sprechstunde ermöglicht zeitnah einen niedrigschwelligen Zugang der Patientin oder des Patienten zur ambulanten Versorgung. Hier soll festgestellt werden, ob ein Verdacht auf eine seelische Krankheit vorliegt und weitere fachliche Hilfe notwendig wird. Dabei soll auch eine Beratung, Information, Klärung des individuellen Behandlungsbedarfs, eine erste Diagnosestellung und dementsprechende Behandlungsempfehlung und sofern erforderlich eine kurze psychotherapeutische Intervention erfolgen. 

Die psychotherapeutische Sprechstunde ist als Einzelbehandlung bei Erwachsenen in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten) durchzuführen; bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu zehnmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten). Vorgeschrieben sind mindestens 50 Minuten. Voraussetzung ist, dass die psychotherapeutischen Sprechstunden im persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der Therapeutin oder dem Therapeuten stattfinden. Bei Kindern und Jugendlichen können bis zu 100 Minuten der psychotherapeutischen Sprechstunden auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder des Jugendlichen stattfinden. Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgenden Kalendervierteljahre.

Direkt im Anschluss an die Sprechstunde kann sich bei Bedarf eine Akutbehandlung mit bis zu 24 Einzelsitzungen in Einheiten von 25 Minuten anschließen. Die psychotherapeutische Akutbehandlung ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik der Patientin oder des Patienten ausgerichtet. 
Versicherte können sich direkt an Therapeutinnen oder Therapeuten oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen wenden. 

Eine telefonische persönliche Erreichbarkeit zur Terminkoordination ist von allen Therapeutinnen und Therapeuten oder dem Praxispersonal unter Beachtung von berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben zu definierten und zu veröffentlichenden Zeiten zu gewährleisten. Insgesamt ist bei einem vollen Versorgungsauftrag eine telefonische persönliche Erreichbarkeit durch die Therapeutin oder den Therapeuten oder das Praxispersonal von 200 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten sicherzustellen. Entsprechend gelten 100 Minuten pro Woche bei einem hälftigen Versorgungsauftrag. 

Die Therapeutinnen und Therapeuten müssen pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag in der Regel mindestens 100 Minuten und bei einem halben Versorgungsauftrag in der Regel mindestens 50 Minuten für psychotherapeutische Sprechstunden zur Verfügung stehen. Sie teilen ihre Erreichbarkeit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Information der Patientinnen und Patienten mit. Darüber hinaus sind Therapeutinnen und Therapeuten verpflichtet, freie Termine an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen zu melden.

Eine Überweisung entfällt

Die Terminservicestellen sind verpflichtet, Termine für ein Erstgespräch in einer psychotherapeutischen Sprechstunde und der sich aus der Abklärung zeitnah erforderlichen Behandlungstermine zu vermitteln. Es ist keine Überweisung erforderlich, Voraussetzung für die Vermittlung eines weiteren Behandlungstermins ist allerdings, dass eine Therapeutin oder ein Therapeut diese empfohlen hat. Die Terminservicestellen müssen innerhalb von vier Wochen Termine für die psychotherapeutische Sprechstunde vermitteln. Ist eine psychotherapeutische Akutbehandlung erforderlich, darf die Wartezeit auf einen Behandlungstermin seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) am 11. Mai 2019 zwei Wochen nicht überschreiten.